Steuern

Um das Ehrenamt zu fördern, hat der Gesetzgeber für ehrenamtlich Engagierte steuerrechtliche Vorteile eingeräumt.

Alle Informationen finden sich auf der Seite der Brandenburger Staatskanzlei.

Gesetzliche Unfallversicherung

Wer ehrenamtlich bzw. unentgeltlich im Auftrag eines bestimmten Trägers wie Caritas, Diakonie oder freien Wohlfahrtsverbänden tätig ist, wird während der Ausübung durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Laut Sozialgesetzbuch (§ 2 SGB VII) sind ehrenamtlich bzw. freiwillig Engagierte:

im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
an Aus- und Fortbildungsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen, Tageseinrichtungen für Kinder oder schulische Betreuungsmaßnahmen, allgemein- oder berufsbildende Schulen und Hochschulen oder Ausbildungsmaßnahmen für diese Tätigkeit

durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Dieser Kreis wurde zum 1. Januar 2005 auch auf engagierte Bürger erweitert, die in Vereinen und Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen und Kirchen tätig sind.

Gemeinnützige Organisationen, z.B. Sportverbände, können ihren gewählten Ehrenamtlichen einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf freiwilliger Basis ermöglichen.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften und bei öffentlich-rechtlichen Trägern die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände. Der Versicherungsschutz besteht per Gesetz, nicht durch Abschluss eines Vertrages. Voraussetzung dafür ist die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft durch die Trägerorganisation. Dabei ist eine zahlenmäßige Meldung ausreichend.

Der Anspruch auf gesetzlichen Versicherungsschutz kann erlöschen, wenn die mit dem Träger festgelegten Rahmenbedingungen verletzt werden. Der Unfall muss also beim Ausüben des Ehrenamtes oder auf dem Weg dorthin passiert sein. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind private Umwege.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Broschüre zum Thema „Unfallversichert im freiwilligen Engagement“ herausgegeben.

Haftpflichtversicherung

Neben der Unfallversicherung ist die Absicherung von Ehrenamtlichen gegen Haftungsrisiken in der Freiwilligenarbeit von Bedeutung. Zwar ist der Anteil an Schäden, die bei der Ausübung eines Ehrenamtes entstehen, statistisch gesehen sehr gering, trotzdem kann dieser Fall jederzeit eintreten. Der Geschädigte entscheidet dann, ob er die Schadensersatzansprüche an den Ehrenamtlichen, den Träger oder beide stellt. Solange kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, besteht für die Ehrenamtlichen in der Regel Freistellungsanspruch gegen die in voller Höhe haftende Trägerorganisation.

Eine soziale Organisation sollte daher über eine Vereinshaftpflichtversicherung verfügen, die Sammelverträge zugunsten der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter umfassen. Dabei ist es bei der Vertragsgestaltung wichtig, alle Tätigkeiten der Ehrenamtlichen genau zu beschreiben und schriftlich festzuhalten. Veränderungen des Risikos müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden. Eine Vereinshaftpflicht ist wichtig, da die Privathaftpflicht eines Ehrenamtlichen nicht generell einspringt.

Von der privaten Haftpflicht ausgenommen sind außerdem öffentliche oder gesetzlich ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnete Ehrenämter sowie bei so genannten „verantwortlichen“ Tätigkeiten. Das gilt z.B. für Gemeinderäte oder verantwortlich leitende Ämter in Vereinen. Für Freiwillige in Ehrenämtern der Städte und Kommunen haftet in aller Regel die öffentliche Hand.

Schäden mit dem privaten Kfz während eines freiwilligen Engagements sind nur sehr selten durch den Verein, etwa durch eine Dienstreisekaskoversicherung, mitversichert. Daher sollte für alle Ehrenamtliche der Grundsatz der privaten Vorsorge und des eigenen Versicherungsschutzes gelten. Sollen während der Ausübung freiwilliger Tätigkeiten Personen im eigenen Auto befördert werden, empfiehlt sich eventuell eine „Haftungsfreistellung für Beifahrer“, nach welcher der Beifahrer dann auf eigenes Risiko mitfährt.

Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz für Ehrenamtliche durch das Land Brandenburg
Seit dem 1. Januar 2006 ist eine Landessammelunfallversicherung in Kraft, die vom Land Brandenburg für all die ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen wurde, die nicht über eine Einrichtung, einen Verein oder die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind. Dies betrifft insbesondere das Engagement in kleinen Initiativen, Gruppen und Projekten.

Voraussetzung dafür ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Land Brandenburg ausgeübt wird oder die Tätigkeit vom Land Brandenburg ausgeht.

Genauere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite zum Bürgerschaftlichen Engagement im Land Brandenburg.

Freistellung im Beruf

Für einige Ehrenämter gelten bestimmte Freistellungsregelungen. Eine Zusammenstellung der in Brandenburg bestehenden Freistellungsregelungen für ehrenamtlich Tätige findet sich auf der Seite der

Koordinierungsstelle Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement.

Ehrenamtsvereinbarung

Fotogenehmigung

Das erweiterte Führungszeugnis

Bei einigen ehrenamtlichen Aktivitäten kann die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses der ehrenamtlich Tätigen bei der Einsatzstelle bzw. dem Träger notwendig sein.

Das gilt vor allem für Engagement mit Kindern oder zu betreuenden Personen. Hier sollte die Frage im Mittelpunkt stehen, ob sich ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Ehrenamtlichen und den zu Betreuenden entwickeln kann, das potentiell missbraucht werden könnte.

Aufgrund des Datenschutzes ist das Führungszeugnis bei den Trägern oder Verbänden lediglich vorzulegen. Es sollten keine Originale oder Kopien weitergegeben werden.

Das Führungszeugnis ist bei den örtlichen Meldebehörden bzw. Bürgerbüros zu beantragen. Derzeit kostet das erweiterte Führungszeugnis 13 Euro. Laut § 12 JVKostO (Justizverwaltungskostenordnung) kann allerdings bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit ein Antrag auf Befreiung bei der Meldebehörde gestellt werden. Der Antrag auf Befreiung ist gleichzeitig mit der Beantragung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde abzugeben.

Rechtsberatung

UPJ vermittelt Pro-bono-Engagement von Anwältinnen und Kanzleien an gemeinnützige Organisationen, die die finanziellen Mittel für eine Rechtsberatung nicht aufbringen können. Non-Profit-Organisationen können unentgeltliche juristische Unterstützung anfragen – Anwältinnen können Pro-bono-Projekte bearbeiten, die sie interessieren – UPJ vermittelt.

www.probono-rechtsberatung.de

ALG I

Bei den Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen handelt es sich laut § 155 SGB III um „müheloses Einkommen“. Sie werden daher grundsätzlich nicht als Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.

Sie müssen aber darauf achten, dass die Wochenarbeitszeit Ihres ehrenamtlichen Engagements nicht über 15 Stunden hinausgeht und dem Arbeitsmarkt weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Sie laufen sonst Gefahr, nicht mehr als arbeitslos zu gelten! Wenn Sie mehr als 15 Stunden in der Woche ehrenamtlich tätig sind, müssen Sie dies bei der Agentur für Arbeit unverzüglich anzuzeigen.

Auch die Erstattung getätigter Auslagen sowie ein pauschaler Auslagenersatz bis zu 250 Euro im Monat stellen kein Problem dar. Wenn Sie daneben eine nicht steuerpflichtige Aufwandsentschädigung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung nicht höher als 250 Euro im Monat ist.

ALG II

Neben der Grundsicherung haben Sie einen monatlichen Erwerbstätigengrundfreibetrag in Höhe von 100 Euro. Dieser erhöht sich um weitere 150 Euro im Monat für Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen. Diese sind in Höhe von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen und werden somit auch nicht auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet.

Leistungen aus dem Asylbewerbergesetz

Erhält eine leistungsberechtigte Person nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen, werden diese bis 250 Euro monatlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Die Leistungsberechtigten aus dem Asylbewerberleistungsgesetz können somit bis zu 250 Euro für ihre ehrenamtliche Tätigkeit zusätzlich zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz behalten.

Quelle:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/buergerschaftliches-engagement/haeufige-fragen-und-antworten/haeufige-fragen-und-antworten-node.html